Zum Inhalt springen

Löschung ungerechtfertigter Einträge im Betreibungsregister

Gemäss dem schweizerischen Betreibungsrecht kann jeder jeden – auch ohne Begründung! – betreiben.

Das Betreibungsamt prüft nicht, ob die im Betreibungsbegehren geltend gemachte Forderung gerechtfertigt bzw. tatsächlich geschuldet ist. Nach Eingang des Betreibungsbegehrens stellt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl aus und dem Schuldner zu. Die neue Betreibung wird im Betreibungsregister eingetragen und kann von jedem Interessierten während fünf Jahren (danach erlischt das Einsichtsrecht Dritter automatisch) eingesehen werden; dies unabhängig davon, ob die Betreibung gerechtfertigt ist oder nicht. Die Löschung einer Betreibung ist aufwändig. Hierfür muss zumeist ein Gerichtsverfahren angestrengt oder ein Rückzug durch den vermeintlichen Gläubiger erreicht werden. Der Gesetzgeber hat die Problematik der ungerechtfertigten Betreibungen erkannt und nun mit einer Neuerung im Gesetz – zumindest teilweise – für Abhilfe gesorgt:

Wer ungerechtfertigt betrieben wird, kann seit dem 1. Januar 2019 nun neu dafür sorgen, dass Dritte nicht von der Betreibung erfahren. Der Gesetzgeber hat hierfür Art. 8a Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) entsprechend ergänzt: Wenn ein betriebener Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch auf Nichtbekanntgabe der Betreibung stellt und der Gläubiger innert einer weiteren Frist von 20 Tagen nicht den Nachweis erbringt, dass er rechtzeitig das Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat, wird das Einsichtsrecht Dritter eingeschränkt bzw. aufgehoben: Die (ungerechtfertigte) Betreibung verschwindet zwar nicht aus dem Register, doch auf dem Betreibungsregisterauszug wird sie nicht mehr aufgeführt.

Wenn Sie also zu Unrecht betrieben werden, können Sie künftig folgendermassen vorgehen:

  1. Erheben Sie zuerst Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl.
  2. Verlangen Sie anschliessend (frühestens drei Monate nach dem Erhalt des Zahlungsbefehls) vom zuständigen Betreibungsamt, dass der betreffende Registereintrag gelöscht wird (siehe Musterschreiben zum Download: «Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte»). Die Gebühr beträgt 40 Franken.
  3. Das Betreibungsamt setzt dem Gläubiger eine Frist von 20 Tagen, um den Nachweis zu erbringen, dass die Betreibung weitergeführt wurde. Weist der Gläubiger innert dieser Frist nicht nach, dass er die erforderlichen rechtlichen Schritte zur Beseitigung des Rechtsvorschlages unternommen hat, erscheint die Betreibung nicht mehr im Betreibungsregisterauszug.

Bei Fragen stehen Ihnen unsere SwissLegal Spezialisten selbstverständlich gerne zur Verfügung.

SwissLegal – Für Sie da.

www.swisslegal.ch

images

Löschung ungerechtfertigter Einträge im Betreibungsregister

Update

Bereichernde Begegnungen beim Career Day der AEDL!

Bereichernde Begegnungen beim Career Day der AEDL!

Es war uns eine Freude, mit den Jurastudierenden über ihre Zukunft und ihre Berufung zu sprechen.

Weiterlesen
SwissLegal engagiert sich für angehende Anwälte

SwissLegal engagiert sich für angehende Anwälte

Der Swiss Moot Court 2025-2026 brachte erneut Jurastudenten von Schweizer Universitäten zu einem Wettbewerb zusammen, bei dem Argumentation, juristische Kenntnisse und Redegewandtheit unter realitätsnahen Bedingungen auf die Probe gestellt wurden. In diesem Jahr hatte Rechtsanwältin Colette Lasserre Rouiller die Ehre, als Mitglied der Jury mitzuwirken und ihre Fachkenntnisse einzubringen, um die Qualität der Plädoyers und Argumente der Teilnehmer zu bewerten. Mit ihrem geschulten Blick und ihren hohen professionellen Ansprüchen gelang es ihr, die Leistungen der Studierenden präzise zu bewerten und gleichzeitig ihr Engagement und ihre Sorgfalt zu würdigen.

Weiterlesen
SwissLegal – mitten in der internationalen Debatte über die Qualität der Justiz

SwissLegal – mitten in der internationalen Debatte über die Qualität der Justiz

Dr. iur. Nicolas Rouiller, Rechtsanwalt und Partner der SwissLegal Rouiller & Associés Avocats sowie der ehem. Präsident des Genfer Rechnungshofes, Dr. iur. François Paychère, Konsulent derselben Kanzlei, präsentierten jeweils ihre Standpunkte im Rahmen zweier Diskussionsrunden zum Thema Qualitätskontrolle in der Justiz («Control of Judicial Quality»).

Weiterlesen