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Vorsorge und Nachfolge in KMU

KMU machen derzeit 99,8 % der Gesamtzahl der Schweizer Unternehmen aus und zählen rund 549‘400 Unternehmen. Laut der neuen «Nachfolge-Studie KMU Schweiz 2018» des Wirtschaftsinformationsdienstes Bisnode D&B haben in der Schweiz zurzeit 13,4 % der Unternehmen (also jedes siebte) ein sich anbahnendes Nachfolgeproblem bzw. noch «offene Nachfolgen». Da die Nachfolge nicht selten einen direkten Einfluss auf die Prosperität des Unternehmens und deren Mitarbeitende hat, bedarf es einer umsichtigen, massgeschneiderten Planung derselben – und auch Antworten auf ungewöhnliche Fragen. SwissLegal als Verbund unabhängiger Wirtschaftskanzleien sieht sich regelmässig mit KMU-Nachfolgeplanungen konfrontiert. Zwei Aspekte, die oft übersehen werden, waren Gegenstand des nachfolgenden Beitrages (publiziert im Wirtschaftsguide, Beilage zur SonntagsZeitung vom 25.11.2018), den unsere Kolleginnen und Kollegen aus Chur und St. Gallen verfasst haben. Wir wünschen Ihnen angenehme Lektüre.

Jede Unternehmensnachfolge bedarf einer massgeschneiderten Lösung. Die Experten von SwissLegal asg. advocati, St. Gallen, und SwissLegal Lardi & Partner Ag, Chur, zeigen auf, wie wichtig für Unternehmerinnen und Unternehmer eine ganzheitliche, fachkompetente Beratung im Nachfolgeprozess ist.

Im Rahmen der Unternehmensnachfolge stellen sich diverse Fragen. Vorliegend fokussieren wir uns auf zwei Aspekte, welche nach unserer Erfahrung von Unternehmern gerne ausgeblendet werden.

Der Unternehmer fällt ins Koma. Was Dann?

Bevor es zur eigentlichen (gewollten) Übergabe des Lebenswerks eines Unternehmers geht, stellt sich die Frage, ob der Unternehmer für die Fälle seiner Urteilsunfähigkeit beziehungsweise seines vorzeitigen Todes bereits vorgesorgt hat. Unsere Erfahrung zeigt, dass hier in der Praxis grosse Lücken bestehen. Vorliegend werden wir uns auf die Vorsorge für den Fall der plötzlichen Urteilsunfähigkeit beschränken. Wir empfehlen aber auch jedem Unternehmer zu prüfen, ob die Nachfolge im Fall seines vorzeitigen unerwarteten Todes geregelt ist.

Wenn Unternehmer keine ausreichende Vorsorge für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit getroffen haben, wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen Beistand ernennen. In der Regel möchte der Unternehmer die Geschicke seines Unternehmens aber nicht in fremde Hände geben. Ausserdem fehlen einem Beistand regelmässig die erforderliche Zeit und die nötige unternehmerische Fachkompetenz.

Der Unternehmer sollte deshalb die Fortführung des operativen Betriebs im Fall seiner Urteilsunfähigkeit sicherstellen. Zur Vorsorge gibt es verschiedene Instrumente wie zum Beispiel Vorsorgeauftrag, Erteilen von Zeichnungsberechtigungen oder Vollmachten an Vertrauenspersonen, vertragliche Regelungen (z. B. Kaufrecht bei Urteilsunfähigkeit eines Aktionärs). Jedes Instrument hat unterschiedliche Vor- und Nachteile und muss auch mit Blick auf die Gesellschaftsform geprüft werden.

Der Inhaber eines Einzelunternehmens kann beispielsweise mit einem Vorsorgeauftrag jemanden beauftragen, ihn für den Fall seiner Urteilsunfähigkeit zu vertreten und hierzu entsprechenden Weisungen zu erlassen. Etwas komplexer ist die Situation bei einer AG: Der Unternehmer kann sich in seiner Funktion als Verwaltungsrat (gemäss derzeit wohl herrschender Lehre) durch einen Vorsorgebeauftragten nicht vertreten lassen. Er kann aber im Vorsorgeauftrag festlegen, wer seine Aktienstimmen vertreten soll und gegebenenfalls Weisungen über die Stimmausübung erlassen. Soweit der Unternehmer die Aktienmehrheit hat, kann er dadurch auch eine bestimmte Person als Verwaltungsrat wählen lassen.

Der Vorteil des Vorsorgeauftrages liegt darin, dass er erst nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit gültig wird (mit Validierung durch die KESB). Wir empfehlen, dass die Vorsorge im privaten und im geschäftlichen Bereich separat geprüft und gegebenenfalls gesondert geregelt wird. Regelmässig wird die private Vorsorge anders als die unternehmerische ausfallen.

Kinder als Unternehmensnachfolger – mit Assessment?

Unternehmer wünschen sich häufig, dass ihre Kinder oder Nachkommen das Lebenswerk übernehmen. Dieser offen oder verdeckt gehegte Wunsch macht sich als erstes in Empfehlungen für die Ausbildung bemerkbar. Diesen kommen Kinder mit mehr oder weniger grosser Begeisterung zuweilen nach, oder sie wählen rebellisch einen anderen Weg.

Die Kinder aber, die in das elterliche Unternehmen eintreten, haben es vielfach nicht leicht. Sie wollen den elterlichen Erwartungen genügen und dem Unternehmer (Vater und Mutter) beweisen, dass sie es auch können. Unternehmer wiederum sind hin und her gerissen zwischen elterlicher Fürsorge und kühlen, unternehmerischen Entscheidungen. Diskussionen, zuweilen rote Köpfe sind vorprogrammiert.

Auch für diesen Fall gilt es, unbedingt Vorsorge zu treffen. Dabei sollten Regeln aufgestellt werden, die im Sinne einer «corporate and private governance» oder einer Familiencharta für alle verbindlich gelten. Sie bilden eine für alle abschätzbare Leitplanke zwischen Familie und unternehmerischer Verantwortung. Dazu gehört in jedem Fall immer auch ein Assessment über die Eignung nachfolgender Kinder, gleich wie bei externen Nachfolgern.

SwissLegal – die Spezialisten in Ihrer Nähe.

Carole Gehrer Cordey, Dr. iur., LL.M., Rechtsanwältin und Notarin (St. Gallen)

Peter Schmid, lic. iur. HSG, eidg. dipl. Steuerexperte (St. Gallen)

Karin Caviezel, lic.iur., Rechtsanwältin und Notarin (Chur)

Mauro Lardi, lic. iur., LL.M., Rechtsanwalt und Notar (Chur)

Lösungsorientiert. Professionell. Kompetent. Schweizweit.

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