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“Lex Amazon“ in der Schweiz – die neue Versandhandelsregelung im Kontext

Die vom Parlament im Jahr 2016 beschlossene Revision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) trat grösstenteils am 1.1.2018 in Kraft; die ausländischen Versandhändler bekommen gewisse Änderungen jedoch erst per 1.1.2019 zu spüren. Mit der faktischen Abschaffung der Steuerausnahme für Kleinsendungen und Güter geringen Warenwertes sollen ausländische Versandhändler keinen Wettbewerbsvorteil mehr gegenüber inländischen Konkurrenten mehr haben. Als Kleinsendungen gelten Sendungen, die einen Steuerbetrag von CHF 5 oder weniger auslösen würden. Der Steuerbetrag von 5 Franken entspricht einem Warenwert von CHF 65 bei Waren, die zum Normalsatz steuerbar wären und von CHF 200 bei Waren, welche vom reduzierten Satz profitieren würden (z.B. Zeitschriften). Erzielt ein ausländischer Verkäufer mit solchen Sendungen an Schweizer Kunden einen Jahresumsatz von über CHF 100‘000, muss er sich in der Schweiz künftig mehrwertsteuerlich registrieren lassen und seine im Schweizer Markt getätigten Umsätze gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) abrechnen (mit 7.7% Normalsatz bzw. 2.5% reduziertem Satz).

Lesen Sie nachfolgenden Beitrag von unserem Mehrwertsteuer-Spezialisten Heinrich Spühler zur neuen Versandhandelsregelung (ab 1.1.2019) und welche Auswirkungen die “Lex Amazon“ für die betroffenen Kunden und Akteure zeitigt.

De facto konnten ausländische Online-Versandhändler (wie z.B. Amazon) bisher “wählen“, ob sie im eigenen Namen Waren in Schweiz einführen (und damit steuerpflichtig werden wollten) oder ob der Endkunde als Importeur (und Einfuhrsteuerpflichtiger) fungieren sollte. Die ratio legis der Teilrevision des MWSTG war, die Besteuerungslücke zu schliessen, welche es ausländischen Versandhändlern erlaubte – durch zufälliges Portionieren und Aufteilen von Lieferungen – Kleinsendungen i.S.v. Art. 53 MWSTG zu kreieren und damit je nach Wirtschaftsgut, automatisch (und zusätzlich zum Währungsvorteil) einen Margenvorteil von 7.7% bzw. 2.5% gegenüber inländischen Konkurrenten zu erzielen. Die “Lex Amazon“ wie diese Massnahme auch genannt wird, ist kein Schweizer Phänomen, sondern entspricht dem, was in der EU mit den per 5.12.2017 angenommenen Massnahmen zur Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie per 1.1.2021 umgesetzt werden soll. Akzentuiert zeigt sich die Situation in jenen Ländern mit hohen MWST-Sätzen (bis zu 25%), wo die lokalen Händler empfindlich hohe Margennachteile gegenüber steuerbefreiten Händlern aus Übersee hinnehmen müssen.

Was bedeutet die Schweizer Versandhandelsregelung nun für ausländische Versandhändler mit Kunden in der Schweiz?

Sie müssen sich, wenn sie die Jahresumsatzschwelle von CHF 100‘000 überschreiten, schon im Folgemonat bei der Schweizer Mehrwertsteuer anmelden und wie die übrigen Steuerpflichtigen mit der ESTV über die entsprechende MWST abrechnen (und im Gegenzug im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit Vorsteuern geltend machen). Es gilt dabei Folgendes zu beachten:

  • Ausländische Unternehmen, welche obige Jahresumsatzgrenze in der Steuerperiode 2018 überschreiten, sind bereits ab dem 1.1.2019 melde- bzw. steuerpflichtig in der Schweiz, nicht erst ab Erreichen der Umsatzschwelle im Jahr 2019 (freiwillige Unterstellung unter die MWST-Pflicht vorbehalten, wonach eine Registrierung auch bereits heute, rückwirkend auf Beginn des Jahres 2018, möglich wäre).
  • Mit Erreichen der Steuerpflicht muss der mehrwertsteuerpflichtige, ausländische Versandhändler seinen Schweizer Kunden lokale Mehrwertsteuer in Rechnung stellen (überwälzen). Bei gleichbleibender Marge des Händlers führt dies zu einer Preiserhöhung. Systematisch gesehen, handelt es sich dabei um die Inlandsteuer, weshalb die Steuerbemessungsgrundlage nicht auf den Einfuhrsteuerwert, sondern den Lieferwert (Wert inklusive aller Leistungen bis zum verbrauchsfähigen Konsum beim Endkunden) abstellt. Werden steuerpflichtige Kleinsendungen an Schweizer Kunden unterbewertet, hat dies keinen Einfluss auf die Mehrwertsteuerpflicht (Lieferwert), aber zoll- und steuerstrafrechtliche Konsequenzen für den Rechnungssteller bzw. für allfällige mit der Zollanmeldung betraute Personen, welche einen solchen Gesetzesverstoss zu vertreten haben. Es ist somit doppelte Vorsicht geboten, sowohl hinsichtlich Zollanmeldung wie auch hinsichtlich der korrekten, mehrwertsteuerlichen Behandlung (Rechnungstellung). Die ESTV wird anfangs 2019 eine Liste sämtlicher mehrwertsteuerpflichtiger ausländischer Verkäufer online schalten. Diese soll insbesondere jenem Personal eine Hilfestellung bieten, die (neu) Zollanmeldungen für ausländische steuerpflichtige Versandhändler tätigen.
  • Bei Überschreitung der vorgenannten Jahresumsatzschwelle in der Schweiz gilt zu beachten, dass auch die steuerpflichtigen Versandhändler ihre Umsätze aus dem In- und Ausland – und nicht nur den Schweizer Umsatz – gegenüber der ESTV zu deklarieren haben.
  • Neben der ESTV werden künftig wohl auch die grossen Speditions- und Paketlieferdienste Datenbanken mit ähnlichen Versandinformationen anlegen, um ihren Kunden effiziente, korrekte Versandabwicklungen in die Schweiz (bzw. von der Schweiz ins Ausland) zu ermöglichen.

Wie eben dargestellt, birgt die neue Regelung eine Reihe von Pflichten für ausländische Versandhändler. Für Amazon.com beispielsweise wohl zu viele, wie der auf den 26. Dezember 2018 angekündigte Stopp von Warenlieferungen in die Schweiz vermuten lässt. Die neue Versandhandelsregelung führt bei grossen Versandhändlern nämlich dazu, dass sie für Millionen von Artikeln Schweizer Zoll- und MWST- Daten anlegen bzw. hinterlegen müssten – selbst für solche, die kaum je in der Schweiz nachgefragt würden. Dass sich ein Unternehmen aus solchen Kosten-/Nutzen Überlegungen Gedanken über einen (teilweisen) Marktrückzug macht, ist wirtschaftlich nachvollziehbar. Hat die «Lex Amazon» also damit ihr Ziel erreicht? Grundsätzlich ja, weil damit letztlich das Ziel der Stärkung der Marktposition lokaler Konkurrenten erreicht wurde (i.c. mit Kollateralschäden betreffend Angebotsbreite im Schweizer Markt); nicht aber im Bereich der digitalen Güter bzw. sog. elektronischen Dienstleitungen wie E-Books, Musikdownloads, Apps u.ä., die an nicht-registrierte Schweizer Kundschaft verkauft werden und von Art. 10 Abs. 2 MWSTG erfasst sind (vgl. unten).

Wie steht die Schweizer Regelung im Verhältnis zu den umliegenden EU-Nachbarländern?

Dass international tätige Versandhändler ihren Schweizer Kunden empfehlen, die bisher beispielsweise in den USA bezogenen Waren über andere, europäische Konzerngesellschaften zu bestellen, lässt den Schluss zu, dass – ausgerechnet im streng regulierten EU-Ausland – keine vergleichbare Versandhandelsregelung existiert, welche den lokalen Güterhandel vor oben genannten Margennachteilen schützen?

Der Scheint trügt. Ein Blick über die Landesgrenze zeigt, dass auch in der EU Neuerungen der EU-Mehrwertsteuergesetzgebung anstehen, diese allerdings aber erst später, ab 1.1.2021, greifen und insbesondere auch den Versandhandel neu regeln. In der EU werden die bestehenden Gesetzeslücken im Distanzverkauf – aus denselben Gründen wie in der Schweiz - geschlossen. Den Anfang machten in der EU die Massnahmen zur Vereinheitlichung der Behandlung von elektronischen Dienstleistungen, welche nun analog auch auf physische Lieferungen ausgeweitet werden soll. Diese Neuerungen sehen einheitlich tiefe Liefer- und Leistungsschwellen in den Mitgliedstaaten vor sowie die (als Erleichterung) die Anwendung des One-Stop-Shop-Regimes für Händler, die mit Überschreiten der Umsatzschwelle in mehreren EU-Mitgliedstaaten mehrwertsteuer- und registrierungspflichtig sind bzw. werden.

Diese Analogie betreffend Begründung der Steuerpflicht für ausländische Unternehmen ist übrigens auch telquel in der Schweiz erkennbar – die Umsetzung erfolgte jedoch in umgekehrter Reihenfolge: So müssen sich ausländische Unternehmen, welche elektronische Dienstleistungen an nicht-steuerpflichtige Endkunden (B2C) in der Schweiz erbringen, dort mehrwertsteuerlich registrieren und ihren Endkunden entsprechend die Schweizer MWST in Rechnung stellen (Art. 10 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 MWSTG, in Kraft seit 1.1.2018). Vom Prinzip her werden dereinst auch in der EU ähnliche Mechanismen wirken, um Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlungen zwischen In- und ausländischen Händlern zu vermeiden.

Schliesslich trügt der Schein auch dahingehend, dass weltweit tätige Versandhandelsgruppen – aus Konzernsicht – letztlich indirekt auch dann die Schweizer MWST zahlen, wenn die Güter über ihre EU-Ländergesellschaften in die Schweiz gelangen. Spannend bleibt jedoch, welche Empfehlung solche Versandhandelsgruppen ihren Schweizer Kunden abgeben werden, wenn im Jahre 2021 EU-weit Versandhandelsregelungen im Stile der “Lex Amazon“ in Kraft treten.

Welche Auswirkungen hat die neue Schweizer Versandhandelsregelung für Schweizer Kunden?

Wird ein ausländischer Versandhändler aufgrund der neuen Schweizer Versandhandelsregelung (neu) steuerpflichtig in der Schweiz, muss er seinen Schweizer Kunden die Inlandsteuer in Rechnung stellen. Bei gleichbleibender Marge würde dies (i) durch den Aufschlag der lokalen MWST (also je nach Wirtschaftsgut 7.7% bzw. 2.5%) und (ii) bei einer Überwälzung der nicht unbeachtlichen Kosten der administrativen Abwicklung zu einer Preiserhöhung führen oder andernfalls auf die Marge drücken. Es wird sich zeigen, ob ausländische Versandhändler eine solche Preiserhöhung überwälzen können, diese zu Lasten ihrer Marge hinnehmen oder sich gar entscheiden, vom Schweizer Markt zurückzuziehen. Immerhin werden die Kunden mit der neuen Regelung nicht mehr zum Spielball der Versandhändler, d.h. sie werden nicht mehr willkürlich zu (einfuhrsteuerpflichtigen) Importeuren – solange sich ausländische Versandhändler korrekt verhalten (vgl. dazu unten). Weiter können die Kunden so die Angebote aus dem In- und Ausland nun transparenter vergleichen. Schliesslich besteht die Hoffnung, dass der fairere Wettbewerb dazu führt, dass inländische Händler nun mehr Volumen im Heimmarkt absetzen und entsprechend auch attraktivere Preise anbieten können, was kundenseitig die obgenannte Verteuerung von ausländischen Kleimengen insgesamt wieder etwas relativieren dürfte.

Was aber, wenn sich ein ausländischer Versandhändler, der aufgrund der Neuregelung in der Schweiz steuerpflichtig würde, nicht registriert?

Es besteht in einem solchen Fall tatsächlich das Risiko, dass die Zollanmeldung mangels verfügbarer Verkäuferdaten auf den Käufer (bzw. den ersten Empfänger im Inland) ausgestellt und dieser mit der Einfuhrsteuer belastet wird. Dieses Risiko besteht insbesondere vorwiegend dort, wo der Versandhändler den Zollanmelder nicht explizit ernennt bzw. beauftragt (z.B. Postsendungen über die Schweizerische Post) und Letzterer lediglich über Informationen des Adressaten (Kunden-Adresse) verfügt. Generell dürfte das Risiko der Einfuhrbesteuerung für Endkunden höher sein, je unerfahrener die involvierten Versandhändler oder Zollanmelder im Umgang mit zoll- und mehrwertsteuerrechtlichen Gegebenheiten sind. Um Risiken vorzubeugen, sind auch seitens der Behörden Bestrebungen im Gange, Mechanismen zu entwickeln, die es künftig erlauben sollen, nicht-konforme Sendungen am Zoll zu sperren. Dies mit dem Ziel, dass Kunden gesperrter Sendungen künftig wohl vermehrt auf zoll-erfahrene, ausländische Versandhäuser oder direkt auf inländische Anbieter ausweichen würden.

Die ab 1.1.2019 geltende “Lex Amazon“ hat bereits im Vorfeld überraschende Reaktionen am Markt ausgelöst. Insbesondere interessant wird aber sein, inwiefern die Einführung des europäischen Pendants die Versandhandelsbranche generell beeinflussen und welche Auswirkungen das gemeinsame Zusammenspiel aller Versandhandelsmechanismen (ab 2021) auf die globalen Güterströme haben wird.

Heinrich Spühler, lic. iur., LL.M. International Tax Law

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