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Urteil Bundesgericht über die Zustimmung zur Übertragung von Aktien und Eintragung im Aktienbuch im Zusammenhang mit der Ausübung eines vertraglichen Vorkaufsanspruchs (Business Judgment Rule, Durchgriff)

Das Bundesgericht hat sich in einem neuen Leitentscheid 4A_623/2018 vom 31. Juli 2019 mit dem Verhältnis eines vertraglichen Vorkaufsanspruchs an vinkulierten Aktien zur Befugnis des Verwaltungsrats der Gesellschaft gemäss Art. 685a Abs. 1 OR zum Ankauf eigener Aktien auf Rechnung Dritter und der Verweigerung der Übertragung auf die Vorkaufsberechtigte befasst.

Dabei ging es darum, dass die Hauptaktionärin der Gesellschaft seine Aktien dem Geschäftsführer des von der Gesellschaft betriebenen Hotels veräussern wollte, die Vorkaufsberechtigte ihr Vorkaufsrecht ausübte und diesen Anspruch erfolgreich auch gerichtlich durchgesetzt hatte, der Verwaltungsrat der Gesellschaft indes die Eintragung der das Vorkaufsrecht ausübenden Erwerberin im Aktienbuch verweigerte, worauf diese gegen die Gesellschaft klagte und u.a. beantragte, die Zustimmung zur Übertragung der Namenaktien auf sie zu erteilen und sie als Aktionärin ins Aktienbuch einzutragen. Sie obsiegte vor den kantonalen Instanzen, worauf die Gesellschaft an das Bundesgericht gelangte und in Gutheissung der Beschwerde die Abweisung der Klage beantragte. Das Bundesgericht gab der Gesellschaft recht.

Das Bundesgericht hat klargestellt, dass der Entscheid des Verwaltungsrats, von der gesetzlichen (im zu entscheidenden Fall auch statutarischen) Befugnis gemäss Art. 685a Abs. 1 OR zum Ankauf eigener Aktien und der Verweigerung der Übertragung auf einen anderen Erwerber Gebrauch zu machen, entgegen der Vorinstanz nicht in den Anwendungsbereich der Überprüfungsbeschränkung gemäss der "Business Judgment Rule" fällt. Bei einem Übernahmeangebot zum wirklichen Wert müssen keine wichtigen Gründe vorliegen und überhaupt keine Gründe genannt werden. Der Verwaltungsrat muss nur gewisse Randbedingungen beachten, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot, und der Entscheid darf nicht rechtsmissbräuchlich sein. Ein offenbarer Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Entscheid sich nicht durch vernünftige wirtschaftliche Erwägungen rechtfertigen lässt bzw. keine in der Interessensphäre der Gesellschaft liegenden vertretbaren Gründe gegen die Anerkennung des Erwerbers sprechen oder die Interessen der Minderheit offensichtlich beeinträchtigt und besondere Interessen der Mehrheit ohne Grund bevorzugt werden. Dabei ist gemäss Bundesgericht für die Rechtfertigung eines Beschlusses durch vernünftige wirtschaftliche Erwägungen auf die Interessen der Gesellschaft und der Gesamtheit der Aktionäre abzustellen, wobei aber keine Prüfung seiner Angemessenheit erfolgt. In casu stand keine unterschiedliche Behandlung verschiedener Aktionärsgruppen zur Diskussion, sondern es war einzig zu prüfen, ob der Verwaltungsrat der Gesellschaft den Entscheid mit in der Interessensphäre der Gesellschaft liegenden vertretbaren Gründen begründet hat. Dies war zu bejahen.

Im zu beurteilenden Fall hatte die vom Verwaltungsrat abgelehnte Erwerberin der Aktien die Aktien im Rahmen der Ausübung eines ihr vertraglich eingeräumten Vorkaufsrechts übernehmen wollen. Sie hätte damit die Aktienmehrheit der Gesellschaft erlangt. Die kantonalen Instanzen stellten sich auf Klage der abgelehnten Erwerberin auf den Standpunkt, es seien die Voraussetzungen für einen Durchgriff erfüllt, d.h. die Gesellschaft hätte die vertragliche und gerichtlich auferlegte Verpflichtung des veräussernden Mehrheitsaktionärs, der Klägerin Eigentümerstellung an den Aktien zu verschaffen, erfüllen müssen. Das Bundesgericht lehnte dies ab und gab der Gesellschaft vollumfänglich recht. Insbesondere betonte das Bundesgericht, dass mit der Erfüllung des vertraglichen Vorkaufsanspruchs eine körperschaftliche Bestimmung – die Vinkulierung – nicht ausgehebelt werden könne. Es stellte klar, dass ein vertragliches Vorkaufsrecht nur zwischen den Parteien, die es vereinbart haben, gilt, und ihm jede Wirkung gegenüber der juristischen Person, der Aktiengesellschaft, abgeht (E. 4.3.1). Das Bundesgericht lehnte auch die Argumentation der Vorinstanz ab, wonach die veräussernde Hauptaktionärin es in der Hand gehabt hätte, im Verwaltungsrat für eine Durchsetzung des Vorkaufsrechts bzw. einen Verzicht auf den Aktienankauf auf Rechnung eines Dritten zu sorgen und so die ihr gerichtlich auferlegte Verpflichtung gegenüber der Klägerin zu erfüllen. Dazu hält das Bundesgericht fest, dass einem Mehrheitsaktionär kein uneingeschränktes Weisungsrecht gegenüber den Verwaltungsräten zukommt. Dies mit Blick darauf, dass die Organperson, die in Befolgung von Stimmbindungen in einem Aktionärbindungsvertrag die Interessen der Gesellschaft missachtet, persönlich verantwortlich wird. Analoge Überlegungen müssen laut Bundesgericht auch gelten, wenn es um Weisungen des Mehrheitsaktionärs zur Durchsetzung seiner eigenen vertraglichen Verpflichtungen geht. Grenze der Befolgung solcher Weisungen ist das Gesellschaftsinteresse (E. 4.3.1 a.E.), das die Verwaltungsräte der Gesellschaft beachtet haben. Schliesslich betont das Bundesgericht, dass ein direkter (im vorliegenden Fall umgekehrter) Durchgriff nicht statthaft ist, wenn die verpflichtete Person nur Mehrheitsaktionärin ist, da in solchen Fällen die Interessen der nicht mit dem Hauptaktionär verbundenen Minderheitsaktionäre nicht mehr gewahrt würden. Diese Interessen schliessen es nämlich aus, dass die persönliche Verpflichtung des Hauptaktionärs der Gesellschaft aufgebürdet werden. Somit schloss das Bundesgericht auch einen umgekehrten Durchgriff aus und hiess die Beschwerde der Gesellschaft gut und die Klage der vom Verwaltungsrat abgelehnten Erwerberin der Aktien ab.

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Autore: Maja Baumann

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