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Gefahrenabwehr nach Bauproduktegesetz

Am 21. März 2014 wurde das Bundesgesetz über die Bauprodukte (BauPG) erlassen und damit die Brücke zum europäischen Bauprodukterecht hinsichtlich Kompatibilität und Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften geschlagen. Das BauPG regelt unter anderem die produktespezifischen Anforderungen an die Sicherheit von Bauprodukten und übernimmt darin auch Grundbestimmungen des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG). Was dies für die Gefahrenabwehr bedeutet:

Grundsätzlich sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) nicht auf Bauprodukte anwendbar (Art. 1 Abs. 4 BauPG). Das BauPG sieht dennoch Regelungen vor, die weit über Art. 8 PrSG hinausgehen, da sie für alle Bauprodukte gelten und über die zugehörige Verordnung (BauPV) auch alle Akteure der Lieferkette wie Hersteller, Importeure und Händler in die Pflicht nehmen. Letztere sind verpflichtet, unverzüglich "Korrekturmassnahmen" zu ergreifen, sobald sie Grund zur Auffassung haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Bauprodukt nicht der Leistungserklärung oder den Anforderungen des BauPG entspricht – beziehungsweise haben sie entsprechende Meldung an den Marktüberwacher zu machen, sofern Risiken im Zusammenhang mit dem Bauprodukt bestehen.

Welche Korrekturmassnahmen das PrSG nennt und wie diese im Verhältnis zur Gefahrenabwehr nach BauPG stehen – insbesondere welche Folgen hinsichtlich Schadenersatzforderungen und Verjährungsfristen seitens der Akteure zu beachten sind und welche Vorkehrungen diese proaktiv treffen sollten, lesen Sie im beiliegenden Artikel von Walter Fellmann, Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt und lic. iur. Yvonne Burger, Rechtsanwältin und Notarin, beide von SwissLegal Fellmann Rechtsanwälte AG in Meggen (vgl. PDF zum Download).

Quelle: Fellmann Walter/Burger Yvonne, Gefahrenabwehr nach Bauproduktegesetz, Pflichten, die viele treffen, in: BR/DC 5/2019, S. 173–176,

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