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Deletion of unjustified entries in the debt collection register

Gemäss dem schweizerischen Betreibungsrecht kann jeder jeden – auch ohne Begründung! – betreiben.

Das Betreibungsamt prüft nicht, ob die im Betreibungsbegehren geltend gemachte Forderung gerechtfertigt bzw. tatsächlich geschuldet ist. Nach Eingang des Betreibungsbegehrens stellt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl aus und dem Schuldner zu. Die neue Betreibung wird im Betreibungsregister eingetragen und kann von jedem Interessierten während fünf Jahren (danach erlischt das Einsichtsrecht Dritter automatisch) eingesehen werden; dies unabhängig davon, ob die Betreibung gerechtfertigt ist oder nicht. Die Löschung einer Betreibung ist aufwändig. Hierfür muss zumeist ein Gerichtsverfahren angestrengt oder ein Rückzug durch den vermeintlichen Gläubiger erreicht werden. Der Gesetzgeber hat die Problematik der ungerechtfertigten Betreibungen erkannt und nun mit einer Neuerung im Gesetz – zumindest teilweise – für Abhilfe gesorgt:

Wer ungerechtfertigt betrieben wird, kann seit dem 1. Januar 2019 nun neu dafür sorgen, dass Dritte nicht von der Betreibung erfahren. Der Gesetzgeber hat hierfür Art. 8a Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) entsprechend ergänzt: Wenn ein betriebener Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch auf Nichtbekanntgabe der Betreibung stellt und der Gläubiger innert einer weiteren Frist von 20 Tagen nicht den Nachweis erbringt, dass er rechtzeitig das Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat, wird das Einsichtsrecht Dritter eingeschränkt bzw. aufgehoben: Die (ungerechtfertigte) Betreibung verschwindet zwar nicht aus dem Register, doch auf dem Betreibungsregisterauszug wird sie nicht mehr aufgeführt.

Wenn Sie also zu Unrecht betrieben werden, können Sie künftig folgendermassen vorgehen:

  1. Erheben Sie zuerst Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl.
  2. Verlangen Sie anschliessend (frühestens drei Monate nach dem Erhalt des Zahlungsbefehls) vom zuständigen Betreibungsamt, dass der betreffende Registereintrag gelöscht wird (siehe Musterschreiben zum Download: «Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte»). Die Gebühr beträgt 40 Franken.
  3. Das Betreibungsamt setzt dem Gläubiger eine Frist von 20 Tagen, um den Nachweis zu erbringen, dass die Betreibung weitergeführt wurde. Weist der Gläubiger innert dieser Frist nicht nach, dass er die erforderlichen rechtlichen Schritte zur Beseitigung des Rechtsvorschlages unternommen hat, erscheint die Betreibung nicht mehr im Betreibungsregisterauszug.

Bei Fragen stehen Ihnen unsere SwissLegal Spezialisten selbstverständlich gerne zur Verfügung.

SwissLegal – Für Sie da.

www.swisslegal.ch

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Update

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The 2nd edition of the Stämpfli commentary on inheritance law has been published! Eleven years after the first edition, it is the result of the work of eighteen authors under the direction of the scientific co-editors Dr. iur. Antoine Eigenmann and Dr. iur. Nicolas Rouiller, lawyer and partner of the law firm SwissLegal Rouiller & Associés Avocats SA.

Authors: Nicolas Rouiller, Dr. iur. Antoine Eigenmann

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Seit dem 1. Januar 2023 gelten die revidierten Aktienrechtsbestimmungen, welche die Einberufung und Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrats via elektronische Mittel, auf schriftlichem Weg, in virtueller oder hybrider Form zulassen. Der beiliegend abrufbare Artikel unserer Rechtsanwältin Dr. Maja Baumann gibt einen Überblick über die heute verfügbaren Möglichkeiten.

Author: Maja Baumann

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